Solarthermie und -strom im Gebäudeenergiegesetz

Die gute Nachricht zuerst: Solarthermie findet in der Beschlussempfehlung vom 05.07.2023 zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) eine sehr positive Erwähnung gleich nach der Wärmepumpe:

Insbesondere der Nutzung der überall kostenlos verfügbaren erneuerbaren Umweltwärme mittels Wärmepumpen und Solarthermie wird dabei eine entscheidende Rolle zukommen.

Neue Regeln für die Solarthermie

Dementsprechend nennt das neue GEG die Solarthermie ausdrücklich als Erfüllungsoption für die vieldiskutierte Pflicht zu einem hohen Anteil erneuerbarer Energien an der künftigen Wärmeversorgung von Gebäuden.

§ 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage
(1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem
Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie
mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach
Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt
.

Die Solarthermie kommt dabei gleich zweimal vor. Zum einen eigenständig als Wärmequelle, die zwar nur selten 100% des gesamten Wärmebedarfs decken kann, die aber im Rahmen ihres Anteils zu 100% erneuerbare Wärme erzeugt, zum anderen in der Kombination mit Heizkesseln:

GEG § 71 (3) Die Anforderungen des § 71 Absatz 1 gelten für die folgenden Anlagen einzeln oder in Kombination miteinander als erfüllt, so dass ein gesonderter Nachweis nicht erforderlich ist:

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  3. Stromdirektheizung (nach Maßgabe § 71d)
  4. solarthermische Anlage (nach Maßgabe § 71e)
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem
    Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
    nach Maßgabe der §§ 71f und 71g,
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch
    angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder
    Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 1
  7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen
    Anlage (nach Maßgabe §§ 71e und 71h Absatz 2) in Kombination mit einer
    Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (nach Maßgabe § 71h
    Absatz 4)

Bei einer Kombination mit einem Wärmeerzeuger der Punkte 1, 2, 3, 5 oder 6 bewirkt Solarthermie, dass die Heizungsanlage weniger Energie zur Wärmeerzeugung verbraucht, weil der Sonnenkollektor stattdessen Wärme erzeugt. Unabhängig davon, wie groß oder klein der Anteil aus Solarthermie ist, bleibt die Vorgabe von wenigstens 65 Prozent erneuerbaren Energien für die Wärmeversorgung immer erfüllt.

Eine Solarthermie-Hybridheizung nach Punkt 7. ist eigentlich eine Kombination der solarthermischen Anlage nach Punkt 4 mit einer Heizkesselanlage nach Punkt 5, soweit der Heizkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt wird. Der § 71h soll für diese Kombination nur einen vereinfachten Ansatz liefern, wie stark der Anteil von Brennstoff von 65 Prozent (nach § 71f) abgesenkt werden darf, weil der Solarthermie zu 100% erneuerbare Wärme beiträgt.

§ 71h (2) Eine Solarthermie-Hybridheizung, bestehend aus einer solarthermischen Anlage und in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur eingebaut oder aufgestellt und betrieben
werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 erfüllt sind.

(3) Die solarthermische Anlage muss mindestens folgende Aperturflächen erreichen:
1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten eine Fläche von mindestens 0,07 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche oder
2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden eine Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche.
Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 Prozent.

Bei einen Einfamilienhaus mit z. B. Gebäudenutzfläche AN = 204,0 m² müsste also die Kollektoraperturfläche wenigstens 14,28 m² groß dimensioniert sein. Dafür gibt es etwas Nachlass bei dem Pflichtanteil grünen Brennstoffs, statt 65 Prozent „nur“ 60 Prozent, was einem Beitrag der Solarthermie von 12,5% zur Deckung des Wärmebedarfs entspricht. Damit wird der tatsächliche Beitrag der Solarthermie für die meisten Bestandsgebäude, die in den vergangenen 20 Jahren gebaut wurden, deutlich unterschätzt. Denn nach der EnEV von 2009 brachten nur 0,04 m² Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche bereits 15 Prozent.

Zum Glück ist ein Unterschreiten der Mindestaperturfläche zulässig und führt nur zu einer geringfügig erhöhten Anforderung an den Mindestanteil
grünen Brennstoffs:

§ 71h (5) Sofern eine solarthermische Anlage mit kleinerer Aperturfläche als
der in Absatz 3 genannten eingesetzt wird, ist die Reduktion der
Anforderung an den Anteil von mit der Anlage bereitgestellter Wärme
aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich
daraus hergestellter Derivate nach Absatz 3 von 65 Prozent auf 60 Prozent entsprechend dem Anteil der eingesetzten Aperturfläche an der
in Absatz 3 genannten Aperturfläche zu mindern.

Wer zum Beispiel für 204 Quadratmeter Nutzfläche bedarfsgerecht die Aperturfläche der Anlage bei 13,32 m² belässt, erfüllt den Mindestwert zu 93,3 % und darf den Anteil grünen Brennstoffs dementsprechend um 93,3 % von 5 Prozentpunkten auf 60,45 Prozent senken.

In den meisten Fällen ist es besser, den Beitrag der Solarthermie zum 65 % Mindestanteil Erneuerbarer Energien durch einen zugelassenen Energieeffizienzexperten nach der einschlägigen Norm berechnen zu lassen.

§ 71 (2) Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher
Heizungsanlage die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden.
Die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den
§§ 71b bis 71h ist auf Grundlage von Berechnungen nach der
DIN V 18599: 2018-09* durch eine nach § 88 berechtigte Person vor
Inbetriebnahme nachzuweisen
.

In diesem Fall sollte es möglich sein, den Pflichtanteil an grünem Gas deutlich unter 60% zu senken, wenn

  • die Kollektorfläche gut nach Süden ausgerichtet ist (nicht mehr als 60 Grad Südabweichung)
  • der Heizwärmebedarf des Hauses durch einen guten Dämmstandard relativ niedrig ist

Die Photovoltaik spielt eine wichtige Nebenrolle

Bereits das GEG vom 08.08.2020 enthielt eine Regelung, die den Einsatz von Photovoltaik für die Bilanz eines Neubaus interessant macht.

§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes (…) in Abzug gebracht werden.
(2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen
Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.

Zu diesem Paragraphen enthält das Änderungsgesetz zum GEG vom 16. Oktober 2023 keine Änderung. Daher ist diese Regelung weiterhin für Neubauten interessant, um selbst produzierten Solarstrom für den Betrieb einer Wärmepumpe oder auch als Hilfsenergie für die Pumpe einer Sonnenkollektoranlage angerechnet zu bekommen.

Der Verwendung von Solarstrom zum Betrieb von Stromdirektheizungen schiebt das neue GEG jedoch einen Riegel vor.

§ 71d Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung
(1) Eine Stromdirektheizung darf in einem zu errichtenden Gebäude (…) nur
eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an
den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent
unterschreitet.
(2) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude (…) nur
eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an
den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent
unterschreitet.
Wenn ein bestehendes Gebäude bereits über eine Heizungsanlage mit Wasser
als Wärmeträger verfügt, ist der Einbau einer Stromdirektheizung nur zulässig,
wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach
den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet.

Typische Stromdirektheizungen sind Infrarotheizplatten, die durch Strahlungswärme Behaglichkeit schaffen und sonstige direktelektrische Wärmeerzeuger, die direkt in einen Raum wirken. Deren Einsatz in schlecht gedämmten Bestandsgebäuden kann durch das neue GEG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Elektroheizelemente, die mit Solar- oder Netzstrom einen Pufferspeicher erwärmen und dann über einen Heizkreis zur Raumheizung dienen, scheinen durch § 71d nicht reglementiert zu sein. Das bedeutet aber auch, dass diese Form der Wärmeerzeugung nicht zu den ausdrücklich genannten Erfüllungsoptionen gehört.

Vertiefende Informationen per PDF-Datei

Eine ausführlichere Darstellung zur Rolle der Solarthermie und der Photovoltaik im Gebäudeenergiegesetz ist in meiner Präsentation zu finden, die anlässlich eines Online-Seminars für das Bauzentrum München entstanden ist und seitdem nochmals aktualisiert wurde.

Anklicken für Download der PDF-Datei

Gedanken zur Solarthermie im Gebäudeenergiegesetz

März 2023: Ganz Deutschland redet über über das Verbot von Gas- und Ölkesseln. Dabei ist im Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz auch eine böse Überraschung versteckt, die ältere Sonnenkollektoranlagen betrifft:

„§ 71e Anforderungen an solarthermische Anlagen
Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein …“

Es ist gut und richtig, dass die Sonnenkollektoren von neu installierten Solarthermieanlagen nach Solar Keymark zertifiziert sein müssen.
https://solarkeymark.eu/

Das neue GEG darf aber nicht dazu führen, dass bereits in Betrieb befindliche Sonnenkollektoren nicht mehr für den EE-Anteil angerechnet werden dürfen (oder sogar stillgelegt werden müssen?), falls das zum Zeitpunkt der Installation gültige Solar Keymark zwischenzeitlich erloschen ist. Das betrifft viele Bestandsanlagen mit älteren Sonnenkollektoren, die nicht mehr am Markt angeboten werden und deshalb auch kein aktuell gültiges Solar Keymark Zertifikat mehr haben. Es darf nicht sein, dass solche Kollektoren, die weiterhin hervorragende Solarerträge liefern, abgebaut werden, nur weil sie ein formales Kriterium nicht erfüllen.

§ 71e muss klarstellen, dass für Solarthermie-Bestandsanlagen auch erloschene Solar Keymark Zertifikate anerkannt werden und dass ersatzweise durch einen Wärmemengenzähler im Solarkreis die Wirksamkeit der Installation nachgewiesen werden kann.

Eigentlich findet die Solarthermie im Entwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz sehr positive Erwähnung gleich nach der Wärmepumpe:

Insbesondere der Nutzung der überall kostenlos verfügbaren erneuerbaren Umweltwärme mittels Wärmepumpen und Solarthermie wird dabei eine entscheidende Rolle zukommen.

Was dazu im Gesetz noch fehlt, ist eine einfache, niedrigschwellig anwendbare „Bierdeckel-Formel“, um den konkreten Solarthermie-Anteil einer Heizungsanlage zu bestimmen.

Die folgenden drei Parameter können im Zusammenhang mit der Sanierung einer Heizungsanlage mit Solarthermie als bekannt vorausgesetzt werden:

  • Heizlast (Pdesign) des Gebäudes in kW
  • jährlicher Kollektorertrag (GTY , nach Solar Keymark, Würzburg, 50 °C) der zu installierenden Kollektorfläche
  • jährliche Volllaststunden (HHE), festgelegt auf 2.066 jährliche Volllaststunden, was dem europäischen Regelwert zur Energieeffizienz entspricht.

So ergibt sich als einfache Formel:

Anteil Solarthermie = GTY / (Pdesign x HHE)

Damit geht sowohl die Qualität des baulichen Wärmeschutz wie auch die Effizienz des konkreten Sonnenkollektor-Produkts in die Berechnung ein, ohne für ein Bestandsgebäude den enormen Aufwand für eine vollständige Wärmebedarfsrechnung nach DIN V 18599 treiben zu müssen.

Bleibt zu hoffen, dass die Abgeordneten der Ampelregierung für diese Vorschläge aufgeschlossen sind, wenn das GEG im Bundestag beraten wird.

Photovoltaik und Solarthermie bündeln

Der Arbeitskreis Energie und Mobilität der Agenda 21 in Sauerlach organisiert zusammen mit der Energieagentur Ebersberg – München eine Bündelaktion für Photovoltaik in der Gemeinde Sauerlach. Das vereinfacht es den interessierten Bürgerinnen und Bürgern, eine PV-Anlage installieren zu lassen, was ein ökologisch und ökonomisch sinnvoller Beitrag für eine klimafreundliche Zukunft ist.

Eine 4 kW Photovoltaikanlage auf dem Dach hilft, jährlich rund 2 Tonnen CO2-Emissionen zu vermeiden (bei rund 500 g CO2/kWh im deutschen Strommix). Dieselbe Menge CO2 kann aber auch eingespart werden, wenn eine Heizungsanlage nur 700 Liter Heizöl weniger verbrennt. Daher ist es gut, dass die Bundesregierung mit der neuen Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt hohe Zuschüsse (bis zu 45 Prozent!) für die Stillegung von Ölkesseln und für die Installation von Solarthermieanlagen, Wärmepumpen und Holzkesseln zahlt.

Eine Photovoltaikanlage, die das gesamte Dach belegt oder alle verfügbaren finanziellen Mittel in Anspruch nimmt, ist also nicht unbedingt die optimale Lösung, weder im Sinne einer klimafreundlichen Energieversorgung, noch hinsichtlich der Ausnutzung verfügbarer Zuschüsse. Daher empfehle ich dringend, die Nutzung von Photovoltaik, Sonnenkollektoren und erneuerbaren Energien wie Holzpellets gebündelt in einem Gesamtkonzept zu planen.

Eine neutrale Beratung klärt diese drei Fragen:

  • Ist die Heizungstechnik im Haus auf einem Stand, dass die Photovoltaik die beste Möglichkeit ist, noch mehr Kosten und Umweltbelastung zu sparen – oder muss eine Sanierung der Heizung an erster Stelle stehen?
  • Welchen Nutzen bringt es, auf einem Teil der Dachflächen Sonnenkollektoren zu installieren?
  • Wieviel Solarstrom können die PV-Module liefern, falls sie sinnvollerweise für die Solarthermie etwas Platz lassen?

Es braucht kein großes Dach für viel Wärme aus Sonnenkollektoren

Ich arbeite im Vertrieb für Produkte zum Heizen mit Erneuerbaren Energien und darf daher formal nicht in Anspruch nehmen, neutral zu beraten. Aber zu den genannten Fragen erhalten Sie von mir auf alle Fälle eine kompetente und ehrliche Beratung. Rufen Sie mich an (669904) oder schreiben Sie mir eine E-Mail (info@ahornsolar.de)! Unter Sauerlachern ist eine schnelle Terminvereinbarung für ein Gespräch vor Ort kein Problem.

Anleitung zum Solarpotenzialkataster

Die Firma tetraeder.solar gmbh aus Dortmund bietet mit einem
Solarpotenzialkataster einen interessanten Service für Solarinteressierte in vielen Regionen Deutschlands an. Über den Link www.solare-stadt.de/home/Solarpotenzialkataster lassen sich alle Landkreise und Städte finden, die dieses Online-Beratungstool für ihre Bürger verfügbar machen.

Ich setze schon seit langem für Solarberatungen auf Luftbilddienste im Internet, vom BayernAtlas über OpenStreetMap bis Google Maps. Das macht neugierig, welchen Zusatznutzen das Solarpotenzial bietet.

Für nahezu jedes Gebäude der ausgewählten Regionen zeigt der Internetservice aus Dortmund in einer farbigen Darstellung, ob die Dachflächen für Photovoltaik oder Solarthermie geeignet sind. Beim Klick auf ein Gebäude öffnet sich eine Ansicht, in der die Stärke der jährlichen Sonneneinstrahlung unter Berücksichtigung von Dachausrichtung und ggf. vorhandenen Verschattungen visualisiert wird.

Für die Nutzung mit klassischen Sonnenkollektoren ist diese Darstellung allerdings irreführend. Die jährliche Sonneneinstrahlung auf ein leicht nach Norden orientiertes Dach (hier das Westdach) ist zwar nur wenig geringer als die auf das Dach auf der anderen Seite des Nord-Süd-Firstes. Aber bei der Solarthermie bringt jedes Grad bessere Südausrichtung einen Effizienzgewinn, der aus dem Bild nicht erkennbar ist. Immerhin zeigt das präzise eingenordete Luftbild bzw. die Karte, welche Dachhälfte diesen entscheidenden Vorteil bringt.

Ein Klick auf „Anlage konfigurieren“ führt zu einem ausführlichen Beratungsassistenten, der den Anspruch hat, für Photovoltaik und Solarthermie gleichermaßen die beste Auslegung zu ermitteln.

Dabei wird aber das Interesse an einer Solarstromanlage als selbstverständlich vorausgesetzt. Nach drei Dialogseiten zu Dimensionierung, Modulplatzierung und Speichergröße sind die Dachflächen so vollgepackt, wie Solarstrom-Eigenverbrauch und Einspeisevergütung wirtschaftlich erscheinen lassen.

Erst danach kommt die Frage zur Solarthermie: Möchten Sie Solarthermie aktivieren? Vorgegebene Option: X Keine

So sieht verantwortungsbewusste und umfassende Solarberatung NICHT aus!

Richtig angegangen kommt die Frage nach der Solarthermie zuerst. Sonnenkollektoren produzieren viel Wärme aus wenig Fläche, und so bleibt in den meisten Fällen noch viel vom Dach frei für die Solarstromerzeugung.

Ich empfehle daher, zuerst das Solarthermie-Symbol anzuklicken und diesen Dialog abzuarbeiten. Das wirtschaftliche Optimum erzielen Anlagen für Warmwasser und Heizung, die nicht übertrieben groß dimensioniert sind. Dazu wählt man zuerst die Option Warmwasser und ermittelt die Kollektorfläche, die Wärme für den ganzjährig zu versorgenden Warmwasserverbrauch liefert und damit immer gut ausgelastet ist.

Nach der Umschaltung auf Warmwasser und Heizung lässt der Onlineassistent die Kollektorfläche je nach Parametrierung zum Heizbetrieb ggf. übertrieben groß werden. Bei Ost- oder Westdächern sollte man es mit einer 1,5-fachen Vergrößerung gut sein lassen, und mehr als doppelt so groß wie für die einfache Warmwassersolaranlage sollten die Kollektoren nur sein, wenn sie eine Neigung von wenigstens 30 Grad haben und nur wenig von der optimalen Südausrichtung abweichen. Die rechts im Dialog angezeigte Kollektorfläche notiert man sich am besten auf einen Zettel und geht dann in den Registerkarten zurück zur Photovoltaik.

Die Notiz braucht es deshalb, weil der Beratungsassistent des Solarpotenzialkatasters der Solarthermie keine konkrete Dachfläche zuweist und deshalb ohne Zögern Sonnenkollektor und PV-Module in Doppelbelegung aufeinander stapeln würde. Zum Glück gibt es für die Modulplatzierung einen manuellen Dialog, mit dem Gauben, Dachflächenfenster, verschattete Dachbereiche und eben auch ein Sonnenkollektor ausgespart werden können.

In dieser geänderten Reihenfolge der Beratungsschritte kommt das Solarpotenzialkataster letztlich doch zu einem aussagekräftigen Gesamtergebnis für Solarthermie und Photovoltaik. Dieses kann in einer PDF-Datei zusammengefasst und heruntergeladen werden und bietet eine gute Basis für die weitere Beratung durch Fachfirmen.

Für eine solche weitergehende Solarberatung stehe ich Ihnen in der Region München und darüber hinaus gerne zur Verfügung. E-Mail genügt: info@ahornsolar.de

PV mit Wärmepumpe oder Solarthermie?

Löst Photovoltaik gekoppelt mit Wärmepumpentechnik die klassische Sonnenkollektortechnik ab?

Betrachtungen auf Basis des Energieverbrauchs eines energiewendetauglichen Einfamilienhauses führen zu diesem Ergebnis:

PV_WP_ST

Mit rund 12 m² Solarthermie-Anteil in der Solarfläche und Heizung ohne elektrische Wärmepumpe verbessert sich die Strombilanz eines Einfamilienhauses unter Energiewendeaspekten dramatisch.

Vor allem erreicht der Verzicht auf die Wärmepumpe, dass sich der Stromverbrauch in den Wintermonaten (gegenüber dem normalen Haushaltsstrombezug ohne PV-Anlage) nicht verdoppelt, sondern bereits im Februar ein bilanzieller Überschuss aus der PV-Anlage an das Stromnetz geliefert werden kann.

Das ist hinsichtlich der Energiewende ein wichtiger Beitrag zum Stromverbrauch der Industrie. Dieser liegt in Deutschland bei jährlich 3.000 kWh pro Kopf der Bevölkerung.

Fazit: Es ist besser, eine Photovoltaikfläche mit einem Sonnenkollektor zu kombinieren als mit einer Wärmepumpe.

Die Faktenanalyse, die zu dieser Aussage führt, findet sich in dieser ausführlichen Präsentation:

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20 m² Solarthermie und 6,1 kWp PV-Fläche dachintegriert