Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung

Unter diesem Titel haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen haben am 15.12.2023 eine Informationschrift herausgegeben, die vor Fehlinvestitionen beim Einbau einer neuen Heizung warnen will.

Auf Basis des ab dem 01.01.2024 in Kraft tretenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) werden zukunftsfähige Heiztechnologien genannt.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf der Basis von Erneuerbaren Energien zu heizen. Wenn Sie sich für eine der im Folgenden genannten Optionen entscheiden, erfüllen Sie die Voraussetzungen des „Heizungsgesetzes“. Dies sind z. B.:
* Anschluss an ein Wärmenetz – Wärmenetzbetreiber müssen ihre Wärmeerzeugung bis 2045 vollständig auf Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umstellen
* Elektrische Wärmepumpe – diese nutzt zum großen Teil Wärme aus der Umgebung, also aus Erde, Wasser oder Luft; der benötigte Strom wird schrittweise klimaneutral
* Biomasseheizung – z. B. Pellets, Holz, Hackschnitzel
* Stromdirektheizung – nur in sehr gut gedämmten Gebäuden, da sonst hohe Betriebskosten drohen
* Heizung auf der Basis von Solarthermie – wenn sie den Wärmebedarf des Gebäudes komplett deckt
* Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizung, die hauptsächlich mit Erneuerbaren Energien (mind. 65%) und anteilig z. B. mit fossilen Brennstoffen betrieben wird
* Gas- oder Ölheizung, die klimafreundlichen Brennstoff nutzt – mind. 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grüner und blauer Wasserstoff, einschließlich daraus hergestellter Derivate

Hier wurden zwei wichtige Informationen ausgelassen:

  1. Auch eine Kombination aus den o. g. Optionen kann die Anforderung des GEG erfüllen, den Wärmebedarf mit wenigstens 65 Prozent erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu decken. Es ist also NICHT erforderlich, mit Solarthermie den Wärmebedarf eines Gebäudes komplett zu decken, wenn die restliche Wärme z. B. von einen Wärmenetzanschluss, einer elektrischen Wärmepumpe oder einem Biomassekessel kommt.
  2. Wenn eine bestehende Heizungsanlage nur ergänzt wird und der neue Wärmeerzeuger einer der sieben genannten Anlagenformen entspricht, ist ebenfalls kein detaillierter Nachweis zur Erfüllung des 65% EE-Anteils erforderlich.

Ergebnis der Pflichtberatung vor Installation eines neuen Öl- oder Gaskessels kann also sein, nur die Anlagentechnik um den alten Kessel herum zu modernisieren und dessen Brennstoffverbrauch durch den Einsatz von Solarthermie deutlich zu vermindern. Je nach Dämmstandard eines Gebäudes und je nachdem, wie gut der Sonnenkollektor nach Süden ausgerichtet ist, sind Einsparungen zwischen 10 und 40 Prozent zu erwarten.

Die Informationsschrift stellt es so dar:

Darüber hinaus können auch andere Technologien und Kombinationen auf Basis Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme genutzt werden. In diesem Fall ist ein rechnerischer Nachweis über einen Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme durch eine fachkundige Person zu erstellen.

Der zweite Satz ist in diesem Zusammenhang falsch. Ein detaillierter rechnerischer Nachweis nach der einschlägigen Norm (DIN 18599) ist nur erforderlich

  • wenn zum Beispiel durch Einsatz von Solarthermie der Anteil grünen Brennstoffs am verbleibenden Verbrauch geringer als 65% sein soll (siehe Grafik);
  • um nachzuweisen, dass das Gebäude einen ausreichenden Dämmstandard hat, um eine Stromdirektheizung einsetzen zu dürfen;
  • für eine von den Standardoptionen abweichende individuelle Lösung, mit dem die grundlegene Anforderung des GEG § 71 erfüllt werden kann.

Die verpflichtende Beratung vor Installation einer neuen Öl- oder Gasheizung soll auch vor späteren Kostensteigerungen der Brennstoffe warnen. Diese resultieren zum einen aus einer absehbaren Verknappung sowohl der fossilen wie auch der „grünen“ Brennstoffe, zum anderen aus dem steigenden Preis für CO2-Emisionen. Ab 1.1.2024 steigt der CO2-Preis auf 45 €/Tonne, ab 2026 können es bereits 65 €/Tonne sein. Alleine dadurch ergibt sich ein Anstieg der Brennstoffkosten gegenüber aktuellen Preisen um 10 bis 15 Prozent. Für elektrische Energie kann die Informationsschrift keine schnell sinkenden Preise versprechen. Mittelfristig verteuert sich Strom durch höhere Netzkosten und zeitweise nicht nutzbare Überschussproduktion aus Sonne und Wind.

Solarwärme aus Sonnenkollektoren hat daher mit Sicherheit einen dämpfenden Einfluss auf die künftige Preissteigerung, weil der Stromverbrauch einer Kollektorkreispumpe vernachlässigbar ist – nur 1 kWh Strom für 100 kWh nutzbare Wärme – und weil auch die Wartungskosten bei einer fachgerechten Installation durch Einsparung von Energiekosten und auch durch reduzierten Wartungsaufwand am Wärmeerzeuger der Nachheizung voll kompensiert werden. Leider fehlt dieser Hinweis in der Informationsschrift der Ministerien.

Das bereits am 01.01.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) macht heizungsunterstützende Solarthermie für Vermieter interessant. Typischerweise sparen 10 m² Sonnenkollektorfläche zusammen mit der effizienten Anlagenschaltung 4.000 kWh Erdgas ein. Bezogen auf 120 m² Wohnfläche sind das immerhin 6,72 kg/m² weniger CO2-Ausstoß. In den meisten Fällen sollte das ausreichen, um eine 10 Prozentpunkte bessere Einstufung zu erreichen, was die vom Vermieter zu tragenden CO2-Kosten um deutlich mehr als 10% vermindert. Dabei hat der Mieter keinen Schaden, denn er hat schließlich um 4.000 kWh niedrigere Energiekosten.

Diese Punkte zur Solarthermie könnten also in der Informationsschrift der Ministerien stehen:

  • Sonnenkollektoren können in einer bestehenden Heizungsanlage nachgerüstet werden, ohne weitergehende Pflichten zur Erfüllung des neuen Heizungsgesetzes auszulösen
  • Die Kombination von Solarthermie mit anderen zur Erfüllung des GEG genannten Anlagenformen ist ohne aufwändigen Nachweis mit beliebigen Anteilen der Solarwärme möglich
  • Solarthermie senkt den Brennstoffverbrauch eines Heizkessels und gleichzeitig (bei Hybridheizungen nach GEG § 71h) den Pflichtanteil von grünem Brennstoff; für Vermieter ist zusätzlich eine günstigere Einstufung bei der Aufteilung der CO2-Kosten interessant.
  • Bei einer Wärmepumpenheizung senkt Solarwärme den Stromverbrauch und ermöglicht durch den Solarpufferspeicher auch eine weitergehende Flexibilisierung des Wärmepumpenbetriebs.

Link zur Informationsschrift von BMWK und BMWSB:
https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/veroeffentlichungen/pflichtinformation-geg.pdf?__blob=publicationFile&v=2