Das Gebäudeenergiegesetz verpflichtet in § 71 vor „Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird“ zu einer „Beratung, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist.“
Dazu haben die zuständigen Bundesministerien eine Informationsschrift veröffentlicht, in der auch ein Formblatt enthalten ist, das von der beratenden fachkundigen Person sowie vom Gebäudeeigentümer unterzeichnet werden muss, um die gesetzeskonforme Beratung zu dokumentieren.
Vor der Installation einer Wärmepumpe verpflichtet das GEG nicht zu einer solchen Beratung. Das entbindet die installierende Fachfirma oder den Energieberater jedoch nicht von einer weitergehenden Beratung. Die kostenintensive Installation einer Wärmepumpe ist unwirtschaftlich, wenn wenige Jahre später die Heizung auf einen Wärmenetzanschluss umgestellt werden kann. In schlecht wärmegedämmten Gebäuden verschlechtern sich die Chancen, günstige Stromtarife für den flexibilisierten Betrieb einer Wärmepumpe zu nutzen. Wenn solche Fragestellungen in den ersten fünf Jahren nach Inbetriebnahme einer Wärmepumpenheizung aufkommen, kann das als Mangel im Sinne des § 633 BGB gewertet werden.
Im Formblatt des BMWSB fehlt der Hinweis auf die kostenreduzierende Wirkung eigener Solarenergiegewinnung. Die Behauptung in der Information des BMWSB, die Voraussetzungen des „Heizungsgesetzes“ seien mit Solarthermie nur dann zu erfüllen „wenn sie den Wärmebedarf des Gebäudes komplett deckt“ ist sogar irreführend. Das Beratungsgespräch sollte daher klarstellen, dass Sonnenkollektoren mit bestehenden Heizungsanlagen und auch mit den sonstigen Anlagentypen nach § 71 (3) GEG frei kombiniert werden dürfen.
Es liegt nahe, auch diese Beratung mit einem Formblatt zu dokumentieren:
https://www.ahornsolar.de/files/Nachweis_Erweiterte_Informationspflicht.pdf